Überschuldung einer Firma muss früh erkannt werden

Eine Überschuldung zu übersehen ist rechtlich keine Entschuldigung für eine verspätete Insolvenz

Jeder Geschäftsführer einer GmbH kennt das Auf und Ab der Geschäfte, das sowohl von der jeweiligen Saison als auch der allgemeinen Konjunktur der Wirtschaft abhängen kann. Halten die Zahlungsschwierigkeiten länger an als gewöhnlich an, ist daher die Versuchung recht groß diese Krise ebenfalls als ein vorübergehendes Ereignis einzuschätzen. Die Überschuldung nicht zu erkennen ist aus der Sicht des Geschäftsführers zwar verständlich, trifft bei der Justiz jedoch auf nur wenig Entgegenkommen. Für diese ist eine zu spät beantragte Insolvenz in erster Linie eine direkte Schädigung der Gläubiger, welche vielleicht durch die Geschäfte mit einer bereits zahlungsunfähigen GmbH selbst in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Zu versuchen das Unternehmen zu retten, wenn der Zeiger der Uhr die Fünf vor Zwölf bereits deutlich überschritten hat, ist somit nicht empfehlenswert.

Mit der Haftung des Geschäftsführers wird dieser gleich doppelt bestraft

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Die Rechtssprechung ist nicht zu Unrecht ein Gebiet, welches ein Studium und eine sehr genaue Kenntnis der Gesetze verlangt. Mit diesem Wissen im Hinterkopf ist es einfacher zu verstehen, warum selbst eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung für den Geschäftsführer ein Haftungsrisiko mit dem Privatvermögen beinhaltet. Dies ist immer dann der Fall, sobald die Entscheidungen des Geschäftsführers aktiv einen Beitrag dazu geleistet haben die Insolvenz zu verschleppen oder die Gläubiger durch das Verschieben von Summen auf private Konten finanziell geschädigt wurden. Die Beträge, welche der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt bereits privat in das Unternehmen gesteckt hat, bleiben dagegen davon unangetastet und können während der Insolvenz nicht geltend gemacht werden. Die Risiken einer Insolvenz liegen somit deutlich höher als nur im Verlust der Existenzgrundlage.

Handlungsspielraum besteht nur im Vorfeld der Insolvenz

Der Grund warum sich fast zwei Drittel aller Geschäftsführer, welche Insolvenz beantragt haben sich dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung stellen müssen, liegt auch daran sich bis zur letzten Minute und auch darüber hinaus mit Händen und Füßen gegen die Insolvenz zu wehren. Anstatt diesen Kampf gegen Windmühlen aufzunehmen ist es sehr viel einfacher sich nach Alternativen zur Insolvenz umzusehen. Diese bestehen zum Beispiel im Verkauf oder der Übernahme der GmbH. Beide Alternativen sind auch kurz vor der Insolvenz noch möglich, um die eigene Reputation und das Privatvermögen vor allen negativen Konsequenzen der Insolvenz zu schützen. Da der Verkauf zwischen zwei Parteien stattfindet, die sehr genau wissen, welche Konsequenzen sich aus diesem Schritt ergeben und dies auch notariell beglaubigen lassen, ist auch rein rechtlich gegen diese Handlung nichts einzuwenden. Da die Zeit meist drängt, ist es wichtig zeitnah alle Schritte in die Wege zu leiten, um nicht über Jahre hinweg nur auf die Insolvenz der früheren GmbH reduziert zu werden. Hier können Sie mehr zu diesem Thema lesen: http://gmbh-probleme-berlin.de/